Das Amtsgericht (AG) Limburg an der Lahn hat mit Urteil vom 5. August 2015 entschieden (4 C 85/14), dass ein Unfallgeschädigter regelmäßig einen Austausch auch bei erheblichen Mehrkosten verlangen kann, wenn nach einem Unfall eine Reparatur oder ein Austausch von Fahrzeugscheinwerfern möglich ist.
Eine Frau und spätere Klägerin war mit ihrem Pkw unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden.
Grundsätzlich war der gegnerische Kfz-Haftpflicht-Versicherer bereit, den der Frau entstandenen Schaden zu regulieren, wies aber für die bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugscheinwerfer auf die Möglichkeit einer Reparatur unter Verwendung eines Reparatursatzes des Fahrzeugherstellers hin.
Die Klägerin bezweifelte, dass der vor dem Unfall vorhandene Fahrzeugzustand durch eine Reparatur der Scheinwerfer wiederherzustellen sei und verlangte den Austausch.
Das AG Limburg gab der Klage der Fahrzeughalterin statt und stützte sich dabei auf die Einschätzung eines Kraftfahrzeug-Sachverständen, wonach eine Scheinwerfer-Reparatur unter Verwendung eines Reparatursatzes des Fahrzeugherstellers zwar vom Grundsatz her technisch machbar ist. Allerdings werde damit nur die technische Gebrauchstüchtigkeit der Scheinwerfer und nicht der Zustand der Scheinwerfer vor dem Unfall wieder erreicht.
Nach richterlicher Ansicht kann eine Reparatur im Rahmen eines Kaskoschadens, nicht aber beim Haftpflichtschaden ausreichend sein.
Der Autofahrerin steht ein uneingeschränkter Anspruch auf Wiederherstellung des früheren, unbeschädigten Zustands der beiden Scheinwerfer zu, sogar, wenn das – wie hier – mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei.